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Rechtsgrundlagen


  • Auszug aus der Landesverfassung vom 28. Juni 1950, (PDF-Datei 4,3 KB)
    (SGV. NRW. 100)
    Artikel 1 Abs. 2 LV NRW beinhaltet die Ermächtigung zu gesetzlichen Regelungen der Landesfarben und des Landeswappens.
     
  • Gesetz über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge vom 10. März 1953
    (SGV. NRW. 113)
    Das Gesetz regelt die Gestaltung des Landeswappens, der Landesflagge und der Dienstflagge der Landesbehörden und ermächtigt das Innenministerium zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
     
  • Gesetz über das öffentliche Flaggen vom 10. März 1953
    (SGV. NRW. 113)
    Das Gesetz verpflichtet die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Beflaggung auf Weisung durch das Innenministerium und ermächtigt zum Erlass einer Rechtsverordnung zu den regelmäßigen Beflaggungstagen.
     
  • Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 und Anlage
    (SGV. NRW. 113)
    Die Verordnung beinhaltet nähere Ausführungen zur Gestaltung des Landeswappens, der Dienstsiegel und Amtsschilder sowie Bestimmungen zur Wappen- und Siegelführung.
     
  • Beflaggungsverordnung vom 29. November 1984
    (SGV. NRW. 113)
    Die Rechtsverordnung bestimmt die regelmäßigen Beflaggungstage.
     
  • Auszug aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2. Januar 1975 (OWiG), (PDF-Datei 4,3 KB)
    § 124 OWiG regelt, dass die unbefugte Nutzung von Wappen und Dienstflagge mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
      
  • Auszug aus dem Strafgesetzbuch, (PDF-Datei 4,5 KB)
    Die dargestellten Vorschriften befassen sich mit der Strafbarkeit der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§90 a) und der Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten (§ 104).
     
  • Auszug aus der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 13. Mai 1980 (OBG), (PDF-Datei 6,3 KB)
    Die dargestellten Vorschriften beinhalten die Zuständigkeitsregelungen nach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG).
      
  • Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Dritten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden vom 11. März 1975, (PDF-Datei 6,3 KB)
    Die dargestellten Vorschriften beinhalten die Zuständigkeitsregelungen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
      
  • Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen vom 21. August 2003 – 11/17-61.11 -
    (SMBl. NRW. 1133)
    Der Runderlass des Innenministeriums beinhaltet die Verfahrensgrundsätze für die Beflaggung der Dienstgebäude des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen.
      
  • Runderlass des Innenministeriums vom 17. Februar 1984 – I B 3/17-62.10 –
    (SMBl. NRW. 1132)
    NRW-Wappenzeichen und Anlage zum Runderlass:
    Um die freie Verwendung des Wappens zu ermöglichen, dessen unbefugte Benutzung nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 2.1.1975 mit Strafe bedroht ist, gab der Innenminister am 17.2.1984 durch einen Runderlass ein verändertes "NRW-Wappenzeichen" zur Verwendung durch jedermann frei. Im Schild stehen die Figuren des Landeswappens als Konturen vor den grün-weiss-roten Landesfarben.

 


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Aktualisiert am:  5. November 2008

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