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- Der Verein "Lemgo Marketing e.V." ist Vermittler zwischen dem Gast oder dem Veranstalter einerseits und dem Beherbergungsbetrieb andererseits. Er handelt also nur im Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber.
- Wird ein Zimmer bestellt, zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt, so ist ein Gastaufnahmevertrag zustande gekommen.
- Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen daraus: a) Verpflichtung des Gastwirtes ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten.
b) Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für den Zeitraum der Bestellung des Zimmers zu bezahlen.
- Nimmt ein Gast das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch, so bleibt er rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung ankommt.
- Tatsächlich gemachte Einsparungen müssen abgezogen werden. Kann beispielsweise der Gastwirt das nicht in Anspruch genommene Zimmer anderweitig vergeben, so sind die durch die neuerliche Vermietung erzielten Einnahmen - soweit sie in den Zeitraum der ursprünglichen Bestellung fallen - Einsparungen.
- Erfahrungsgemäß betragen Einsparungen bei Pensionsvereinbarungen 40 % und bei Übernachtungsvereinbarungen 20 % (incl. Frühstück) des Vertragspreises. Dem Gast bleibt es im Einzelfall unbenommen, höhere tatsächlich ersparte Aufwendungen sowie höhere tatsächliche Vorteile, welche aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt werden, geltend zu machen.
- Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Barzahlung aller Leistungen vor Abreise und dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes.
- Gerichtsstand ist der Betriebsort, da auch im Falle einer Nichtbeanspruchung des Zimmers die Leistungen aus dem Gastaufnahmevertrag am Ort des Betriebes zu erbringen sind.

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Aktualisiert am: 5. März 2008
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