Verbrennen von schlagabraumähnliche Abfälle aus dem landwirtschaftlichen Gartenbau
Unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs wird das Verbrennen von Hecken-, Strauch- und Baumschnitt sowie schlagabraumähnlichen Abfällen erlaubt, die bei Baumschulen, Gärtnereien, beim Obstanbau anfallen, soweit es aus kulturtechnischen Gründen erforderlich ist.
Vor dem Verbrennen ist die Zustimmung der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Höxter, Bohlenweg 3, 33034 Brakel (Tel.: 05272/3701-0) einzuholen.
Der beabsichtigte Termin des Verbrennens ist der Stadtverwaltung Lemgo, Brand –und Zivilschutz mind. 2 Tage vorher schriftlich (Formblatt der Stadt Lemgo) mitzuteilen.
Aus der Forstwirtschaft
Von der Allgemeinverfügung der Stadt Lemgo ist das Verbrennen von Schlagabraum im Wald ausgenommen.
Für das Verbrennen von Schlagabraum im Wald ist die Genehmigung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, Regionalforstamt OWL, Dienstgebäude Lage, Sedansplatz 9, 32791 Lage (Tel.: 05232/9598-0)einzuholen.
Der beabsichtigte Termin ist der Stadtverwaltung Lemgo, Brand - und Zivilschutz mind. 2 Tage vorher schriftlich (Formblatt der Stadt Lemgo) mitzuteilen.
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