Anliegen A-Z: Rundfunkgebührenbefreiungen
Beschreibung
Anspruch auf die Befreiungen von Rundfunkgebühren haben:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB) oder nach §§ 27 a oder 27 d des Bundesversorgungs-gesetzes: Was wird an Unterlagen benötigt (jeweils eine Kopie und das Original): Aktueller Sozialhilfebescheid
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des SGB): Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung
- Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des SGB: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden.
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben: Aktueller BAföG-Bescheid
- Blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Kreises Lippe
- Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Kreises Lippe
- Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Kreises Lippe
- Weitere Voraussetzungen siehe: www.gez.de
Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und der Vordruck bei der GEZ eingegangen ist. Eine
rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
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Gebühren
Gebühren werden nicht erhoben
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Einwohnermeldeamt, Einwohnerregister
Zuständige Organisationseinheit(en)
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Ansprechpartner(innen)
Frau
Tanja Anders
E-Mail: T.Anders(at)lemgo.de
Telefon: 0 52 61 / 2 13 - 2 61
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Frau
Sasse
E-Mail: 3.330(at)lemgo.de
Telefon: 0 52 61 / 2 13 - 2 61
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Derksen
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Telefon: 0 52 61 / 2 13 - 2 83
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Antonia Petkau
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Telefon: 0 52 61 / 2 13 - 4 74
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Mozygemba
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Telefon: 0 52 61 / 2 13 - 1 15
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Gasch
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Telefon: 0 52 61 / 2 13 - 1 15
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Schneider
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Unruh
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